
Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge
Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung soll der Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge erheblich erleichtert werden. Flüchtlinge, über deren Antrag auf humanitären Schutz noch nicht entschieden wurde, haben nach drei Monaten Aufenthalt grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, wenn keine bevorrechtigten inländischen Arbeitsuchenden für die Beschäftigung zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die […]
Read More »