Jahresabschlüsse

Für unsere buchführungspflichtigen Mandanten erstellen wir jährlich eine Bilanz und eine Gewinn – und Verlustrechnung.

Die grundlegenden Regelungen dafür ergeben sich aus dem Handelsregister, zuletzt modernisiert durch das Bilanzrechtsmoderniserungsgesetz (BilMoG).
Die Bilanzierungspflicht kann sich für kleine Unternehmen auch aus anderen Gesetzen, wie der Abgabenordnung oder dem GmbH – Gesetz ergeben.

Zu beachten sind die handelsrechtlichen und steuerlichen Regelungen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse , aber auch bei der laufenden steuerlichen Betreuung, da hier u.U. auch Wahlmöglichkeiten hin bzw. weg von der Buchführungspflicht ausgeübt werden können.

Aufgrund des BilMoG hat sich das Handelsregister seit 2010 insoweit verändert, dass die Massgeblichkeiten der Steuerbilanz für die Handelsbilanz weitgehend aufgehoben wurden. Für viele Mandanten werden daher in den nächsten Jahren jährlich zwei Bilanzen zu erstellen sein.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Für unsere Mandanten die nicht verpflichtet sind Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen erstellen wir Einnahmenüberschussrechnungen.

Wie der Name es schon aussagt, werden bei dieser Art der Gewinnermittlung, die alleine auf steuerlichen Vorschriften basiert, die Einnahmen den Ausgaben gegenüber gestellt. Sie wird auch 4/3 Rechnung genannt, da die grundlegende Vorschrift § 4 Abs. 3 EStG ist.

Freiberufler nach § 18 EStG können die EÜR immer nutzen. Gewerbetreibende nur, wenn sie die steuerlichen Grenzen der Abgabenordnung nicht überschreiten bzw. nicht aussersteuerliche Vorschriften eine Buchführungspflicht vorschreiben.

Existenzgründer (Einzelunternehmer oder GbRs) sollten immer mit einer EÜR beginnen, da hier die Kosten und der buchhalterische Aufwand am geringsten sind.
Kapitalgesellschaften sind kraft Rechtsform verpflichtet Bücher zu führen und können daher ihre Gewinn nicht nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

Wird für unternehmerische Entscheidungen eine aussagekräftige Buchhaltung benötigt, kommt man nicht an der Führung von Büchern und der Erstellung von Abschlüssen vorbei.  Nur bei Abschlüssen wird der Jahreserfolg unabhängig vom Geldfluss ermittelt.

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Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Kanzlei. Momentan können wir leider keine Mandanten mehr aufnehmen. Ambulante Pflegedienste oder Handwerkermeister können gerne anfragen.