Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG: Wer darf wann die Umsatzsteuer weglassen?

Die Kleinunternehmerreglung besagt, dass Unternehmer die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen weglassen dürfen, solange ihr Umsatz unter bestimmten Grenzen bleibt.

Dann schreiben sie ihren Kunden keine Umsatzsteuer (oder Mehrwertsteuer) auf die Rechnung. Sie dürfen sich allerdings die Umsatzsteuer, die sie selbst an ihre Lieferanten bezahlen, im Gegenzug auch nicht vom Finanzamt erstatten lassen. (Die sogenannte Vorsteuererstattung fällt also flach.) Die Grundlage dafür ist § 19 Umsatzsteuergesetz.

In der Praxis wirft das Kleinunternehmerthema immer wieder Zweifelsfälle, Fragen und Probleme auf. Gerade gestern gab es wieder eine Frage im Forum und noch dazu den Anruf einer Mandantin. Deshalb möchte ich hier ein paar Sachen klären:

  1. Die Regelung ist nur anwendbar, wenn man erstens im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz (nicht Gewinn!) erzielt hat und zweitens im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz (nicht Gewinn) haben wird.
    Wenn Sie bereits zum Jahresanfang einen Vertrag unterschrieben haben, der Ihnen mehr als 50.000 Euro Einnahmen garantiert, hat sich die Kleinunternehmerregelung für Sie damit schon erledigt. Das gilt selbst dann, wenn Sie für 50.000 Euro einkaufen.
  2. Bei den Einnahmen geht es um die Bruttoeinnahmen. Das Zauberwort heißt „Zufluss“. Wenn Sie den Zufluss aus dem Vertrag in diesem Jahr teilweise ins nächste Jahr verlegen können (etwa 35.000 Euro davon, in unserem Beispiel), lässt sich die Kleinunternehmerregelung vielleicht trotzdem retten. (Dann dürfen Sie aber sonst nicht mehr viel Umsatz zusätzlich machen.)
  3. Als Unternehmer sind Sie selber verantwortlich dafür, diese Grenze im Blick zu haben. Das Finanzamt wird Ihnen keine Warnmeldung zukommen lassen. Wenn Sie die 17.500 Euro im Jahr 2016 überschritten haben, dann müssen Sie von sich aus ab der ersten Rechnung des Jahres 2017 dem Kunden Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
  4. Im Gründungsjahr gelten die 17.500 Euro zeitanteilig. Melden Sie Ihr Gewerbe zum 1.10. an, dürfen Sie als Kleinunternehmer im Restjahr nur ein Viertel der 17.500 Euro an Umsatz machen, also 4.375 Euro, weil nur ein Viertel des Jahres übrigbleibt.
  5. Online-Händler, die bei Amazon aktiv sind, müssen beachten, dass Amazon auf die Angabe einer UStID (Umsatzsteueridentifikationsnummer) besteht und dem Händler die Gebührenrechnungen über Netto-Beträge schreibt. Amazon behandelt quasi alle Online-Händler so, als wären sie umsatzsteuerpflichtig. Der Kleinunternehmer muss jedoch an das deutsche Finanzamt Umsatzsteuer für die Amazon-Rechnungen abführen (das macht normalerweise der Dienstleister selbst, aber Amazon sitzt in Luxemburg und damit im Ausland, deshalb geht die Steuerschuld auf Sie als Kunden über.)
    Außerdem müssen Sie diese Summen in einer Umsatzsteuerjahreserklärung angeben.
  6. Dasselbe kann auch Ebay-Händler treffen, wenn Sie Kleinunternehmer sind, eine UStID besitzen und diese bei Ebay angegeben haben.
  7. Wenn Sie in einem Jahr, in dem Sie weniger als 17.500 Euro Umsatz hatten, auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, dann sind Sie an diese Entscheidung fünf Jahre lang gebunden.
  8. Wenn Sie aber nur aufgrund der Umsatzentwicklung quasi aus dem Kleinunternehmerstatus herausgeflogen sind und im Folgejahr der Umsatz wieder unter die 17.500-Euro-Grenze sinkt, dann können Sie problemlos zurück wechseln.
  9. Wenn manche Ihrer Umsätze sowieso umsatzsteuerfrei sind, dann zählen diese nicht mit für die 17.500-Euro-Grenze (Vorjahr) oder die 50.000-Euro-Grenze (laufendes Jahr). Das steht in § 19 Abs. 3 UStG. Am häufigsten geht es in dem Zusammenhang in der Praxis um Einnahmen als Dozent für gemeinnützige Organisationen, kulturelle bzw. Bildungseinrichtungen, Krankenhäuser und ähnliches mehr (§ 4 UStG).

Alle Fragen geklärt, alle Unklarheiten beseitigt? Das würde mich ehrlich gesagt wundern, denn das Thema ist unerschöpflich. Die gute Nachricht: Als Mandant können Sie einfach bei uns anrufen, wenn Sie noch Fragen haben: 030 577 00 24 30.

 

About the Author

Leave a Reply

Mit diesen
Branchen

sind Sie bei
uns goldrichtig!

Vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Kanzlei. Momentan können wir leider keine Mandanten mehr aufnehmen. Ambulante Pflegedienste oder Handwerkermeister können gerne anfragen.